§ 1 Name und Sitz
Der
Verein führt den Namen " Flieger
Verein München ". Er ist im Vereinsregister eingetragen und erhält den
Zusatz e. V. Sein Sitz ist in München.
§ 2 Zweck
und Ziel
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck
des Vereins ist die Förderung des
Motorflugsports und die damit zusammenhängende Bildung und Erziehung. Sein Ziel
ist es, das aktive Fliegen für jedermann, insbesondere für die flugbegeisterte Jugend zu ermöglichen.
Der
Satzungszweck wird verwirklicht durch Bereitstellung geeigneter Flugzeuge, die
Teilnahme und Durchführung von fliegerischen Veranstaltungen und die Förderung
sportlicher und fliegerischer Übungen und Leistungen sowie die Ausbildung und
Erweiterung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Piloten durch eigene Flugschule.
§ 3 Gewinnstreben
Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittel
Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
§ 5 Vergütung
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 6 Eintritt
der Mitglieder
Jede
natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden. Die Beitrittserklärung ist
schriftlich vorzulegen.
§ 7 Austritt
oder Änderung der Mitgliedschaft
Der
Austritt oder die Änderung der Mitgliedschaft ist frühestens nach 12 Monaten
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen nur zum Schluß
des Kalenderjahres möglich. Dieser ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu
erklären und wird von diesem innerhalb 2 Wochen schriftlich bestätigt.
§ 8 Ausschluß der Mitglieder
Die
Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluß.
Mitglieder, die in grober Weise gegen die Interessen des Vereins oder des
Vereinsfriedens verstoßen, können vom Vorstand unter Angabe von Gründen
ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß Gelegenheit
zur Rechenschaft gegeben werden. Dem Mitglied steht ein Einspruchsrecht vor der
Mitgliederversammlung zu. Der Ausschluß ist dem
Mitglied gegenüber schriftlich zu
erklären und wird wirksam, wenn nicht das Mitglied innerhalb von 4 Wochen
Einspruch einlegt.
§ 9 Beitrag
Es
ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die
Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist jährlich im voraus
zu bezahlen. Die Höhe der Aufnahmegebühr bestimmt die Mitgliederversammlung.
Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein bemühen, können als
Ehrenmitglieder aufgenommen werden und zahlen keine Beiträge. Über die
Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
§ 10 Der
Vorstand
Der
Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand wird für eine
Zeitspanne von 4 Jahren gewählt. Das Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB
wird für die Vorsitzenden aufgehoben.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung soll alle 2 Jahre Jahre
erfolgen oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
§ 12 Form
der Berufung
Die
Mitgliederversammlung wird im Internet auf der Homepage des Vereins in Rubrik „Verein“
bekanntgegeben. Die Bekanntgabe der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlußfassung ( Tagesordnung ) bezeichnen. Die Bekanntgabe
muss mindestens 4 Wochen vor der Versammlung im Internet veröffentlicht worden
sein.
§ 13 Beschlußfähigkeit
Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäße einberufene
Mitgliederversammlung.
§ 14 Beschlußfassung
Bei
der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der
erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied kann sich durch schriftliche Vollmacht
von einem anderen Mitglied seines Vertrauens vertreten lassen. Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung oder eine Änderung
der Vorstandschaft enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen
Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung
aller erschienenen Mitglieder erforderlich. Mitglieder, die mit ihrem
Jahresbeitrag im Rückstand sind, haben kein Stimmrecht.
§ 15 Beurkundung
der Versammlungsbeschlüsse
Über
die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine
Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der
Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren,
unterschreiben alle gemeinsam. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die
Niederschrift einzusehen.
§ 16 Auflösung
des Vereins
Der
Verein kann durch beide Vorstände gemeinsam aufgelöst werden. Durch die
Mitglieder kann der Verein nur aufgelöst werden, wenn dies von 90% aller
Mitglieder gefordert wird.
Die
Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vereinsvermögen dem Bayerischen Roten Kreuz zu, das es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
München, den 21.7.01